Entgelte für Netzzugang bedürfen einer Genehmigung durch die Regulierungsbehörde (§ 23 a EnWG). Die Stadtwerke Gescher GmbH hat einen Antrag auf Genehmigung von Entgelten für den Netzzugang nach § 23 a Abs. 3 EnWG gestellt.
Die Genehmigung durch die Landesregulierungsbehörde NRW wurde erstmalig zum 01.12.2007 mit einer Befristung bis zum 31.12.2008 erteilt. Mit Beginn der Anreizregulierung ist der Verteilnetzbetreiber gemäß § 17 Abs 2 S. 1 ARegV (Anreizrelulierungsverordnung) verpflichtet und nach § 17 Abs 2 S. 2 ARegV der Regelung berechtigt, die Netzentgelte jeweils zum 01. Januar eines Jahres anzupassen.
Die Netznutzungsentgelte (mit Wälzung der Kosten der vorgelagerten Netze) sind in den folgenden pdf-Datei ausgewiesen. Bitte beachten Sie den Gültigkeitszeitraum.